Statuten des Eislaufclub Dielsdorf
Einleitung
Der Eislaufclub Dielsdorf vereint Menschen, die am Eislaufsport interessiert sind. Er wurde am 1. September 2005 gegründet.
Abschnitt 1: Struktur des Vereins
Art. 1: Name / Sitz
Unter dem Namen Eislaufclub Dielsdorf (nachfolgend ECD genannt) besteht ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Dielsdorf.
Art. 2: Ziele / Zweck
Der ECD bezweckt, den Eislaufsport auf dem Platz und in der Umgebung von Dielsdorf in jeder Hinsicht zu fördern und zu pflegen. Sein Tätigkeitsumfeld umfasst:
- Förderung des allgemeinen Eislaufsports, sowohl im Bereich des Leistungs- als auch Breitensports in den Sparten Eiskunstlauf, Eistanz & Synchronized Skating, für Jugendliche und Erwachsene
- Organisation und Durchführung von Kursen, Tests, Schaulaufen, Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen
- Die Übernahme regionaler, nationaler und internationaler Konkurrenzen und Meisterschaften
- Pflege guter Beziehungen unter den Mitgliedern und zu anderen Eislaufvereinen
Der ECD ist Mitglied des Schweizer Eislauf Verbands (SEV) sowie des Kantonal-Zürcherischen Eislauf-Verbands (KZEV). Er kann anderen Zweckverbanden beitreten.
Abschnitt 2: Mitgliedschaft
Art. 3: Kategorien
Der ECD führt folgende Mitgliederkategorien:
1. Aktiv-Seniorenmitglieder
2. Aktiv-Juniorenmitglieder
3. Ehren- und Freimitglieder
4. Passivmitglieder und Gönner
Art. 4: Aktivmitglieder
Aktivmitglieder des ECD können sein:
In der Schweiz wohnhafte Eisläuferlnnen, welche den Eislauf als Spitzen-, Leistungs und/oder Breitensport betreiben, und die für den Erwerb der Mitgliedschaft aufgestellten Bedingungen erfüllen.
Aktiv-Seniorenmitglieder: Zu Beginn des laufenden Geschäftsjahrs 16. Altersjahr vollendet.
Aktiv-Juniorenmitglieder: Zu Beginn des laufenden Geschäftsjahrs 16. Altersjahr noch nicht vollendet.
Art. 5: Ehren- und Freimitglieder
Zu Ehrenmitgliedern des ECD können auf Antrag des Vorstands anlässlich Generalversammlungen (nachfolgend auch GV genannt) Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder den Eislaufsport besonders verdient gemacht haben. Zu Freimitgliedern des ECD können auf Antrag des Vorstands anlässlich GV Mitglieder nach 25 Jahren ununterbrochener Junioren- und Seniorenmitgliedschaft ernannt werden.
Art. 6: Passivmitglieder
Passivmitglieder und Gönner können natürliche und juristische Personen werden.
Art. 7: Eintritt
Das Beitrittsgesuch ist schriftlich an den ECD zu stellen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme.
Art. 8: Austritt / Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt:
a. Durch schriftliche Kündigung an den ECD, bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung
b. Durch Ausschluss durch den Vorstand wegen unsportlicher Haltung, Widersetzlichkeit oder Schädigung der Vereinsinteressen
c. Wegen Nichtbezahlung der Beitrage. Ein Rekurs ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Einem nach lit. b) ausgeschlossenem Mitglied steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Der Rekurs muss spätestens 20 Tage nach Erhalt der Ausschlussmitteilung dem Clubpräsidium zuhanden der nächsten ordentlichen GV zugestellt werden.
Abschnitt 3: Organisation
Art. 9: Allgemein
Organe des Vereins:
Die Mitgliederversammlung genannt Generalversammlung
Der Vorstand
3 Rechnungsrevisoren
Art. 10: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des ECD. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Zur Teilnahme an der GV sind ausserdem Ehren-, Frei-, Passivmitglieder und Gönner sowie vom Vorstand eingeladene Gäste teilnahmeberechtigt. Gäste, Passivmitglieder und Gönner sind nicht stimmberechtigt. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich spätestens 2 Monate nach Schluss des Geschäftsjahrs statt.
Weitere ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangen.
Ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand mindestens 14 Tage zum Voraus durch persönliche Einladungen und unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Über Traktanden, die nicht bekannt gegeben wurden, kann verhandelt, nicht aber beschlossen werden. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Art. 11: Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig für:
Wahl der Stimmenzähler
Genehmigung der Traktandenliste
Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung
Abnahme der Jahresberichte
Mutationen
Abnahme der Jahresrechnung
Entgegennahme des Revisorenberichts
Decharge-Erteilung (Entlastung) an den Vorstand
Statutenänderungen, Änderungen von Reglementen
Wahlen:
Des Präsidiums
Der Vorstandsmitglieder und TK-Chefs
Der Revisoren
Jahresprogramm
Festsetzung der ordentlichen Jahresbeitrage
Genehmigung des Budgets
Ernennungen und Ehrungen
Entscheidung über Rekurse
Anträge des Vorstands und der Mitglieder
Diverses
Ausserhalb der Trakdandenliste können von der Generalversammlung keine Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen davon ist der Antrag auf eine ausserordentliche GV.
Art. 12: Anträge
Jedes Mitglied hat das Recht, Antrage an die Generalversammlung zu stellen für Gegenstände welche in dessen Zuständigkeitsbereich fallen. Anträge sind dem Vorstand schriftlich bis 10 Tage vor der GV mit Begründung einzureichen.
Art. 13: Stimmberechtigung
An Generalversammlungen hat jedes einzelne Mitglied 1 Stimme.
Für Junioren ist ein gesetzlicher Vertreter stimmberechtigt.
Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Art. 14: Beschlussfähigkeit
Soweit die Statuten keine besonderen Regelungen enthalten, ist die Generalversammlung ungeachtet der Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Wahl des Präsidiums und der neu vorgeschlagenen Vorstands- und TK-Mitglieder (TK = Technische Kommission) erfolgt einzeln. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Sie sind geheim vorzunehmen wenn es vom ganzen Vorstand oder von einem Viertel der Anwesenden verlangt wird. Für Statutenänderungen ist die zwei Drittels Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. Zur Auflösung des ECD bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle einer Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Generalversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstands.
Art. 15: Vorstand / Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidium und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
Er konstituiert sich selbst.
Notwendigerweise sind folgende Chargen zu besetzen:
PräsidentIn
Vizepräsidentln, (gleichzeitig auch mit anderer Charge betraut)
Leiterlnnen der Technischen Kommissionen
Finanzchefln
Aktuarln (Protokoll/Sekretariat)
Art. 16: Zuständigkeit / Aufgaben
Der Vorstand ist das oberste ausführende Organ des ECD. Ihm obliegt die Führung des Vereins nach innen und aussen. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung.
Art. 17: Finanzielle Aufgaben / Befugnisse
Bestimmung der Finanzplanung und Finanzkontrolle.
In die Kompetenz des Vorstands fallen Ausgaben ausserhalb des Budgets bis 2000 CHF
in diejenige des Präsidiums 500 CHF pro Vereinsjahr.
Art. 18: Sitzungen / Vorsitz / Protokoll
Der Vorstand tagt so oft, als es der geregelte Geschäftsgang des ECD erfordert. Der Vorsitz führt der/die Präsidentin, im Falle seiner Verhinderung, der/die Vizepräsidentln. Es ist jeweils ein Protokoll zu führen.
Art. 19: Amtsdauer / Konstituierung
Der Vorstand wird jährlich für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Chargen des Vorstandes werden ehrenamtlich geführt. Die mit der Führung der Ämter zusammenhangenden Spesen werden vergütet.
Art. 20: Rechnungsrevisoren / Aufgaben
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten an der GV darüber Bericht. Sie sind nicht sofort wieder wählbar. Die Amtsdauer von Revisoren beträgt höchstens drei Jahre (Ersatz-> 2. -> 1. Revisorln). Der von der GV gewählte Ersatz-Rechnungsrevisor ersetzt automatisch im folgenden Jahre den ausscheidenden Revisor.
Abschnitt 4: Finanzen
Art. 21: Mittelbeschaffung
Die Mittel des Vereines werden insbesondere beschafft durch:
Mitgliederbeiträge
Sponsoring, Subventionen, Beitrage und Spenden
Besondere Aktionen und Veranstaltungen
Art. 22: Mitgliederbeitrage
Die Mitgliederberträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Funktionärs-, Frei- und Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet.
Art. 23: Haftung / Geschäftsjahr
Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Für Schulden des Vereins können die Mitglieder höchstens bis zur Höhe eines Jahresmitgliedbeitrags belangt werden.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1.5. bis 30.4. des Jahres.
Art. 25: Rechnungsführung
Die Rechnungsführung des Vereins obliegt dem/der Finanzchefln. Er/Sie legt alljährlich rechtzeitig die Rechnung über das abgelaufene Vereinsjahr und das Budget für das neue Jahr vor.
Art. 26: Vereinsauflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das nach durchgeführter Liquidation verbleibende Vereinsvermögen dem SEV zur Aufbewahrung übergeben werden.
Abschnitt 5: Übertragungs- und Schlussbestimmungen
Art. 27: Gültigkeit
Diese Statuten treten mit der Gründungsversammlung vom 1. September 2005 in Kraft und werden dem SEV zur Kenntnisnahme zugestellt.
EISLAUFCLUB DIELSDORF
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Nicole Schmid Bettina Borsani
8157 Dielsdorf, 28. Juni 2006